Durch das Angehörigenentlastungsgesetz wird Elternunterhalt ab 2020 nur noch von Kindern mit Jahreseinkommen über 100.000 € brutto verlangt.
Für die betroffenen Unterhaltspflichtigen ist eine dezidierte Darstellung aller Aspekte der individuellen finanziellen Situation besonders wichtig.
12.02.2014: Elternunterhalt muss auch bei Kontaktabbruch des Elternteils geleistet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Aktenzeichen XII ZB 607/12 entschieden, dass ein Sohn Elternunterhalt leisten muss, obwohl der Vater vor etwa 27 Jahren den Kontakt abbrach, als der Sohn 18 Jahre alt war. Auch das Enterben führt zu keiner anderen Wertung, da den Eltern gesetzlich Testierfreiheit eingeräumt ist. Die Entscheidung schließt aber die Verwirkung nicht generell aus, beispielsweise, wenn das Elternteil selbst keinen Unterhalt für das Kind geleistet hat. Unabhängig davon geht der Unterhaltsanspruch nur soweit auf den Sozialleistungsträger über, als es keine unbillige Härte darstellt (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Dies muss rechtzeitig gesondert geltend gemacht werden.
05.02.14: Reitpferdentscheidung!
Der BGH hat klargestellt, dass die Kosten für ein Reitpferd nicht den Elternunterhalt mindern. In der Entscheidung hat er auch seine bisherige Berechnungsmethode auf Fälle angewandt, in denen der Unterhaltspflichtige weniger verdient als der Ehepartner. Es angegeben, dass im Rahmen der Verwirklichung einer vorhandenen Lebensplanung vor dem Eingang von Kreditverbindlichkeiten eine Interessensabwägung nach billigem Ermessen unter Beachtung der Interessen des Unterhaltsbedürftigen erfolgen muss. So sei bei der Anschaffung eines Pkws und der entsprechenden Kreditaufnahme dafür, die Notwendigkeit darzulegen. Grundsätzlich seien die Anschaffungs- und Reparaturkosten in der Kilometerpauschale (30 Cent) für Fahrten zur Arbeitsstelle und Besuchsfahrten enthalten. Außerdem wurde die Berechnung des subjektiven Wohnvorteils konkretisiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7.8.13 (XII ZB 269/12) nochmals ausdrücklich festgehalten, dass Kosten für Besuchsfahrten des Elternteils im Pflegeheim vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen sind. Außerdem wurde festgehalten, dass neben einer selbst bewohnten Immobilie noch Altersvorsorgevermögen angespart werden darf.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform beschlossen. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt. Was am Ende übrig bleibt, wird sich zeigen. Der Entwurf betrifft vier Regelungskomplexe: Die energetische Modernisierung von Wohnraum, die Förderung des Contracting, die Bekämpfung des Mietnomadentums und den Kündigungsschutz bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
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