Der Rechtsanwelter war beim Bundessozialgericht
Verhandlung B 14 AS 31/18 R
Verhandlungstermin 21.03.2019
S. ./. Jobcenter Mainz
1 Beigeladene
Umstritten sind existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger von Januar bis Dezember 2015.
Der Kläger ist luxemburgischer Staatsbürger und hält sich seit 2012 in Deutschland auf. Terminbericht:
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG geändert worden. Hinsichtlich des Hauptantrags - Aufhebung der Bescheide des beklagten Jobcenters sowie dessen Verurteilung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II - ist die Revision zurückgewiesen worden. An der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 30.8.2017 - B 14 AS 31/16 R - BSGE 124, 81 = SozR 4-4200 § 7 Nr 53; BSG vom 9.8.2018 - B 14 AS 32/17 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 57) in Bezug auf den Leistungsausschluss von EU-Ausländern nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II aF ist festzuhalten.
Auf den Hilfsantrag des Klägers, den beigeladenden Sozialhilfeträger zu verurteilen, ihm im strittigen Jahr 2015 Leistungen nach dem SGB XII aF zu gewähren, ist der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden. Auch hinsichtlich des SGB XII aF ist an der genannten Rechtsprechung festzuhalten. Dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von EU-Ausländern nach § 23 Abs 3 SGB XII aF für Anspruchsleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB XII könnte jedoch entgegenstehen, dass sich der Kläger als luxemburgischer Staatsangehöriger auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) berufen kann. Als insoweit notwendige materielle Freizügigkeitsberechtigung kommt die Arbeitsuche des Klägers in Betracht, zu der das LSG indes keine näheren Feststellungen getroffen hat. Des Weiteren kann der Kläger gemäß der angeführten Rechtsprechung des BSG Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII haben.