Elternunterhalt
Die Freibeträge bleiben auch 2018 auf dem Stand des 1.1.2015.
Nach einem sogenannten Sondierungspapier soll Elternunterhalt nur noch von Kindern mit Jahreseinkommen über 100.000 € verlangt werden. Das ist ambitioniert und wird noch mehr den Blick auf das Vermögen richten. Wir haben den Gesetzgeber für Sie im Blick!
14.11.2014: Die Leitlinienkommission des Deutschen Familiengerichtstages und die Vertreter der Oberlandesgerichte haben wider Erwarten die Selbstbehalte erhöht. Dies wird auch in die Düsseldorfer Tabelle für 2015 aufgenommen. Für Alleinstehende sind es dann 1800€ und für Familen 3240€, inklusive Wohnkosten von 480€ bzw. 860€.
12.02.2014: Elternunterhalt muss auch bei Kontaktabbruch des Elternteils geleistet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Aktenzeichen XII ZB 607/12 entschieden, dass ein Sohn Elternunterhalt leisten muss, obwohl der Vater vor etwa 27 Jahren den Kontakt abbrach, als der Sohn 18 Jahre alt war. Auch das Enterbenführt zu keiner anderen Wertung, da den Eltern gesetzlich Testierfreiheit eingeräumt ist. Die Entscheidung schließt aber die Verwirkung nicht generell aus, beispielsweise, wenn das Elternteil selbst keinen Unterhalt für das Kind geleistet hat. Unabhängig davon geht der Unterhaltsanspruch nur soweit auf den Sozialleistungsträger über, als es keine unbillige Härte darstellt (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Dies muss rechtzeitig gesondert geltend gemacht werden.
05.02.14: Reitpferdentscheidung!
Der BGH hat klargestellt, dass die Kosten für ein Reitpferd nicht den Elternunterhalt mindern. In der Entscheidung hat er auch seine bisherige Berechnungsmethode auf Fälle angewandt, in denen der Unterhaltspflichtige weniger verdient als der Ehepartner. Es angegeben, dass im Rahmen der Verwirklichung einer vorhandenen Lebensplanung vor dem Eingang von Kreditverbindlichkeiten eine Interessensabwägung nach billigem Ermessen unter Beachtung der Interessen des Unterhaltsbedürftigen erfolgen muss. So sei bei der Anschaffung eines Pkws und der entsprechenden Kreditaufnahme dafür, die Notwendigkeit darzulegen. Grundsätzlich seien die Anschaffungs- und Reparaturkosten in der Kilometerpauschale (30 Cent) für Fahrten zur Arbeitsstelle und Besuchsfahrten enthalten. Außerdem wurde die Berechnung des subjektiven Wohnvorteils konkretisiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7.8.13 (XII ZB 269/12) nochmals ausdrücklich festgehalten, dass Kosten für Besuchsfahrten des Elternteils im Pflegeheim vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen sind. Außerdem wurde festgehalten, dass neben einer selbst bewohnten Immobilie noch Altersvorsorgevermögen angespart werden darf.